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   VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022   

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VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022 (https://dejure.org/2017,9470)
VG München, Entscheidung vom 09.03.2017 - M 17 K 16.35022 (https://dejure.org/2017,9470)
VG München, Entscheidung vom 09. März 2017 - M 17 K 16.35022 (https://dejure.org/2017,9470)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Kein Abschiebungsverbot wegen Bedrohung durch Verwandte in Afghanistan

  • rewis.io

    Kein Abschiebungsverbot wegen Bedrohung durch Verwandte in Afghanistan

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Lüneburg, 06.02.2017 - 3 A 140/16

    Gruppenverfolgung; Laschkar Gah; Laschkargah; Lashkargah; Taliban;

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    Zwar ist der überwiegende Anteil der Bevölkerung sunnitischer Religionszugehörigkeit, aber Auseinandersetzungen sind selten und seit dem Ende des Taliban-Regimes hat sich die Situation der schiitisch-muslimischen Gemeinde wesentlich verbessert (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 42 m.w.N.).

    Ausgehend von einer Einwohnerzahl von knapp 6 Millionen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 32), ergibt sich ein Risiko von 1:2.530, verletzt oder getötet zu werden.

    Bei einer Einwohnerzahl von über 3, 5 Millionen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 35) ergibt sich ein Risiko von nur ca. 1:4.244 bzw. - bei Berücksichtigung der Dunkelziffer - von 1:1.415.

    Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017, 3 A 140/16 - juris Rn. 53 m.w.N.).

    In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.).

    Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30929 - juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 60).

  • VGH Bayern, 25.01.2017 - 13a ZB 16.30374

    Weiterhin keine extreme Gefahrenlage in Afghanistan für alleinstehende männliche

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    Zumindest für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11).

    Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist (s.o. a), beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben (s. a, b) dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 - Au 5 K 16.31939 - juris Rn. 42).

    Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30929 - juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 60).

    Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ist im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung) führen würde (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 18).

    Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 19).

    Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:868, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Rn. 22).

    Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 23; 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.).

    Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30929 - juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 60).

    Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 13a ZB 17.30044

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30929 - juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 60).

    Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ist im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung) führen würde (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996

    Keine Gruppenverfolgung der Volksangehörigen der Hazara in Afghanistan

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    Hazara unterliegen zwar noch einer gewissen Diskriminierung, sind derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- bzw. Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte ausgesetzt (BayVGH, B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996).

    Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist (s.o. a), beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben (s. a, b) dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 - Au 5 K 16.31939 - juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170

    Asyl Afghanistan; Südregion - Uruzgan; Sperrwirkung bei Erlasslage; extreme

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    bb) Zum anderen haben die Eltern bereits vor 30 Jahren Afghanistan verlassen und die angebliche telefonische Bedrohung des Vaters ist nach Angaben des Klägers auch schon zehn bis zwölf Jahre her, so dass nach diesem langen Zeitraum eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr wahrscheinlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 29 zu einem Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren).
  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600

    Hazara sind in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    Maßgeblich ist, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen beherrscht, nicht, ob ein spezielles "Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen" gegeben ist (BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 7; B.v. 20.12.2016 - 13a ZB 16.30129 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 20.12.2016 - 13a ZB 16.30129

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    Maßgeblich ist, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen beherrscht, nicht, ob ein spezielles "Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen" gegeben ist (BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 7; B.v. 20.12.2016 - 13a ZB 16.30129 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 17 K 16.35022
    Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684

    Abschiebungsverbote für afghanische Staatsangehörige, hier: PKH

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929

    Rückkehrmöglichkeit eines arbeitsfähigen, gesunden Mannes nach Afghanistan

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • VG Augsburg, 19.12.2016 - Au 5 K 16.31939

    Inländische Fluchtalternative in Afghanistan

  • VG München, 11.04.2017 - M 17 K 16.35539

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen

    Weder diese Erkenntnisse noch die aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 geben jedoch Anlass zu einer Abweichung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage (BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 13a ZB 17.30081 - juris Rn. 12; B.v. 6.3.2017 - 13a ZB 17.30081 - juris Rn. 12; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; U.v. 9.3.2017 - M 26 K 16.35363 - UA Bl. 7).

    Aus den weiteren Ausführungen ergeben sich ebenfalls keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 13a ZB 17.30081 - juris Rn. 12; B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11 bzgl. des insoweit vergleichbaren UNHCR-Berichts vom 19. April 2016; B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 - Au 5 K 16.31939 - juris Rn. 42).

    In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.).

  • VG München, 27.03.2017 - M 17 K 16.34865

    Asylbewerbern droht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in

    cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016, auf die der Klägerbevollmächtigte Bezug nimmt (VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; U.v. 9.3.2017 - M 26 K 16.35363 - UA Bl. 7).

    Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist, beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11 bzgl. des insoweit vergleichbaren UNHCR-Berichts vom 19. April 2016; B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 - Au 5 K 16.31939 - juris Rn. 42).

    Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurde nichts vorgetragen und ist auch in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich (vgl. zur Reichweite der Schutznorm des § 60 Abs. 5 AufenthG: BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 und die darin zit. obergerichtliche Rspr.; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12).

  • VG München, 13.04.2017 - M 17 K 16.35648

    Erfolglose Asylklage eines jungen und gesunden männlichen afghanischen

    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 (VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; U.v. 9.3.2017 - M 26 K 16.35363 - UA Bl. 7).

    Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist, beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11 bzgl. des insoweit vergleichbaren UNHCR-Berichts vom 19. April 2016; B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 - Au 5 K 16.31939 - juris Rn. 42).

    In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.).

  • VG München, 27.03.2017 - M 17 K 16.34864

    Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich

    b) In Bezug auf die Herkunftsregion ... hat sich die Sicherheitslage trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30182 - juris; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 27.2.2017 - 3 A 146/16 - juris Rn. 37 unter Aufzählung einzelner jüngster Anschläge).

    cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 (VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; U.v. 9.3.2017 - M 26 K 16.35363 - UA Bl. 7).

    Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte der Kläger nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist, beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11 bzgl. des insoweit vergleichbaren UNHCR-Berichts vom 19. April 2016; B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 - Au 5 K 16.31939 - juris Rn. 42).

  • VG München, 27.03.2017 - M 17 K 16.34973

    Für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine

    cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 (VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; U.v. 9.3.2017 - M 26 K 16.35363 - UA Bl. 7).

    Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist, beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11 bzgl. des insoweit vergleichbaren UNHCR-Berichts vom 19. April 2016; B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 - Au 5 K 16.31939 - juris Rn. 42).

    Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurde nichts vorgetragen und ist auch in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich (vgl. zur Reichweite der Schutznorm des § 60 Abs. 5 AufenthG: BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 und die darin zit. obergerichtliche Rspr.; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.; BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12).

  • VG München, 16.03.2017 - M 17 K 16.34860

    Rechtmäßige Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Afghanistan

    b) In Bezug auf die Herkunftsregion Herat, wohin sich der Kläger bei seiner Rückkehr aufgrund der dort bestehenden familiären Verbindungen voraussichtlich begeben wird, hat sich die Sicherheitslage trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30182 - juris; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 27.2.2017 - 3 A 146/16 - juris Rn. 37 unter Aufzählung einzelner jüngster Anschläge).

    In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12).

  • VG Berlin, 14.06.2017 - 16 K 207.17

    Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eines Afghanen; Abschiebungsverbot wegen

    Dementsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie sich mit der Frage befasst hat, davon aus, dass (auch) ein sogenannter faktischer Iraner sich in Afghanistan bzw. jedenfalls in Kabul seine Existenz sichern kann (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 12. April 2017 - 13a ZB 17.30230 - juris Rn. 7, vom 4. Januar 2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 17 und vom 20. Dezember 2016 - 13a ZB16.30129 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2016 - 9 LA 46/16 - BA, S. 6 ff. [Einzelfallprüfung]; ebenso VG München, Urteile vom 9. März 2017 - M 17 K 16.35022 - juris Rn. 25 und vom 2. Mai 2017 - M 17 K 17.31275 - juris Rn. 49; aus der Rechtsprechung der 9. Kammer des VG Berlin: einerseits Urteil vom 31. März 2017 - VG 9 K 176.16 A -, andererseits Urteile vom 9. März 2016 - VG 9 K 474.13 A - und vom 24. Februar 2016 - VG 9 K 487.14 A -).
  • VG München, 14.06.2017 - M 17 K 16.35697

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung eines Aufenthaltsrechtes nach behaupteter

    In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.).
  • VG München, 09.07.2018 - M 26 K 18.30321

    Keine Feststellung nationaler Abschiebungsverbote bei unbegleitetem

    Für einen leistungsfähigen, gesunden, jungen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung besteht im Allgemeinen - wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen - in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt (BayVGH, B.v. 4.1.2018 - 13a ZB 17.31652 - juris; VGH BW, U.v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris; VGH BW, U.v. 9.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris; VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12).
  • VG München, 16.03.2017 - M 17 K 16.35014

    Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan

    In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (VG München, U.v. 9.3.2017 - M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 55 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn.12).
  • VG München, 03.07.2017 - M 17 K 17.31320

    Kein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes und auf Feststellung von

  • VG München, 11.06.2018 - M 17 K 17.35372

    Asyl, Afghanistan: Rückkehr für alleinstehenden, gesunden jungen Mann zumutbar;

  • VG München, 06.02.2018 - M 17 K 17.32952

    Rückkehr nach Afghanistan für alleinstehenden jungen Mann zumutbar

  • VG Aachen, 23.11.2018 - 7 K 894/18

    Asyl Afghanistan; Beweisanträge; Balkh

  • VG München, 05.06.2018 - M 17 K 17.39346

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen

  • VG München, 14.06.2017 - M 17 K 17.31276

    Keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Regensburg, 26.02.2019 - RN 15 K 17.31153

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG München, 19.03.2018 - M 17 K 17.32783

    Erfolgloses Schutzersuchen eines jungen arbeitsfähigen Mannes aus Afghanistan

  • VG München, 22.06.2017 - M 17 K 17.31284

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines afghanischen Soldaten wegen

  • VG München, 19.03.2018 - M 17 K 17.36733

    Einzelfall einer unbegründeten Asylklage (Afghanistan)

  • VG Frankfurt/Main, 08.12.2017 - 6 K 1034/17

    Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit

  • VG München, 28.06.2017 - M 17 K 17.31327

    Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von

  • VG München, 03.04.2017 - M 17 K 16.34975

    Kein Flüchtlingsschutz für afghanischen Hazara aus der Provinz Ghazni

  • VG München, 30.06.2017 - M 17 K 17.31322

    Innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan für einen gesunden, jungen und

  • VG Dresden, 27.03.2018 - 5 K 264/17
  • VG Aachen, 05.10.2018 - 7 K 5384/17

    Asyl, Afghanistan, Pakistan, inländische Fluchtalternative

  • VG Dresden, 27.03.2018 - 5 K 1105/17
  • VG Regensburg, 27.09.2018 - RN 14 K 17.31619

    Asyl, Afghanistan: Keine Gefährdungslage im Heimatland

  • VG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 6 K 1076/17
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